Verkehrsvorschriften in der Schweiz

Handy am Steuer



Es besteht ein Handyverbot. Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist jedoch gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße in Höhe von 100 Schweizer Franken geahndet.

Promille-Grenze



Die Promille-Grenze liegt in der Schweiz bei 0,5 Promille.

Radarwarngeräte
Die Herstellung, Einfuhr, Anpreisen, Weitergeben, Verkauf und sonstiges Überlassen von Geräten, die die behördliche Kontrolle des Straßenverkehrs erschweren oder stören, sowie deren Einbau, Mitführung und sonstiges Verwenden im Kfz ist unter Strafe gestellt. Als Ahndung kommen hohe Geldstrafen (mindestens 400 Schweizer Franken), Haft, Einziehung und Vernichtung des Gerätes in Betracht.

Vorfahrt auf Bergstraßen
Gemäß Art. 45 Straßenverkehrsgesetz (SVG) i.V.m. Art. 38 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) muß das bergabwärtsfahrende Kfz dann zurückfahren, wenn das Ausweichen nicht möglich ist und sich das entgegenkommende Fahrzeug nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. Bei Begegnungen ungleichartiger Fahrzeuge (z.B. Lkw und Pkw) muß das leichtere Fahrzeug zurückstoßen (Art. 9 Abs. 2 VRV).
Auf „Berg-Poststraßen“ (erkennbar an dem Schild mit Posthorn-Symbol) haben Post- und Linienbusse generell Vorfahrt. Die Lenker entgegenkommender Fahrzeuge haben die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr zu beachten. Diese haben hierfür eine polizeiähnliche Kompetenz.

Winterausrüstung
Winterreifen
Für die Verwendung von Winterreifen gibt es keine gesetzliche Regelung; ihre Benutzung wird jedoch bei entsprechenden Straßenverhältnissen empfohlen, zumal bei einem Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen eine erhebliche Mithaftung in Betracht kommt.

Schneeketten
Das Anlegen von Ketten kann durch das Verkehrszeichen „Schneeketten obligatorisch“ angeordnet werden.



Fahrzeuge dürfen die so ausgeschilderte Strecke nur befahren, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppel- oder Zwillingsrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite mit Schneeketten aus Metall versehen sind. Das Ende der Schneekettenpflicht wird mit dem Schild „Ende des Schneeketten-Obligatoriums“ signalisiert. Bei einem Verstoß gegen die Schneekettenanordnung droht eine Geldbuße ab 100,-- sfr.



Auch Allrad-Fahrzeuge unterliegen grundsätzlich der Kettenpflicht. Allerdings können Ausnahmen hiervon zugelassen werden, und zwar durch den Zusatz „4x4 ausgenommen“ auf dem Schneekettenschild. Für den Kanton Graubünden gilt, daß dort Allrad-Fahrzeuge die bedeutenden Straßen in die Wintersportorte auch ohne Schneeketten befahren dürfen.

Spikes
Die Benutzung von Spikes ist für Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht im Zeitraum vom 1.11. jeden Jahres bis 30.4. des Folgejahres gestattet.

Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt außerorts generell 80 km/h, innerorts 50 km/h.

Für die Spikesbereifung müssen Stahlgürtelreifen verwendet werden, wobei diese auf alle Rädern zu montieren sind. Am Heck des Fahrzeugs muß der Aufkleber „Spikesreifen“ gut sichtbar angebracht sein.



Mit montierten Spikesreifen dürfen keine Autobahnen und Autostrassen befahren werden.
Ausnahmen: Thusis – San Bernadino Straßentunnel – Mesocco N2, Göschenen – Gotthard Straßentunnel – Airolo.