Verkehrsvorschriften in Deutschland

§ 23 Abs. 1 a StVO (Handyverbot)



Benutzung während der Fahrt
Nach Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer während der Fahrt die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss.
Dieses Verbot gilt somit nur, wenn das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons ganz oder zum Teil in die Hand genommen werden muss. Es handelt sich bei der Regelung um ein sogenanntes „hand-held-Verbot“ .

Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Ahndung bei Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen werden seit dem 01.04.2004 für Führer von Kraftfahrzeugen mit einer Geldbuße von 40,-- € und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.

Promille – Grenze



Die Promille-Grenze liegt in Deutschland bei 0,5 Promille.
Für Fahranfänger in der Probezeit unter 21 Jahren 0,0 Promille.
Bußgeld ab  € 500.

Radarwarngerät
Der Gesetzgeber hat dem Fahrzeugführer untersagt, solche technischen Geräte zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, die nach ihrer Bestimmung Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören. Dies gilt insbesondere für Radarwarngeräte und Laserstörgeräte.

Vorfahrt auf Bergstraßen
Talwärts fahrende Autofahrer haben, da das deutsche Recht keine speziellen Regelungen vorsieht, auf schmalen Bergstraßen oder an Engstellen nicht automatisch Vorfahrt. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass auf Bergstraßen derjenige ausweichen und unter Umständen sogar zurücksetzen muss, dem dies technisch leichter fällt oder der den kürzeren Weg zur Ausweichstelle hat.

Winterreifen
Seit 01.05.2006 ist es gesetzlich festgeschrieben, dass die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 a StVO jedoch keine generelle Winterreifenpflicht eingeführt. Beispielhaft schreibt das Gesetz vor, dass zur witterungsgerechten Ausrüstung der Fahrzeuge "insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage" gehören. Auf eine Definition des Begriffes "geeignete Bereifung" hat der Gesetzgeber verzichtet. Man ist sich jedoch einig, dass alle Reifenvarianten außer Sommerreifen "geeignet" im Sinne des Gesetzes sind. Es dürfen daher nicht nur Winterreifen, sondern auch Ganzjahresreifen verwendet werden.
Sollte ein Autofahrer trotz winterlicher Straßenverhältnisse sein Fahrzeug nutzten, obwohl es lediglich mit Sommerreifen ausgerüstet ist, so droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro und bei konkreter Verkehrsbehinderung ein Bußgeld von 40 Euro und ein Punkt.
Diese Sanktionen drohen nicht nur dem Fahrer, sondern auch dem Halter (z.B. Autovermieter), wenn er weiß, dass das Fahrzeug mit ungeeigneter Bereifung am Straßenverkehr teilnimmt.

Wie schnell darf ich mit Schneeketten fahren?

Gem. § 3 Abs. IV Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge an denen Schneeketten abgebracht wurden (auch unter günstigen Umständen) nur 50 km/h. Diese Höchstgeschwindigkeit gilt für alle Arten von Schneeketten. Diese Regelung dient der Fahrsicherheit und dem Fahrbahnschutz.

Ist die Verwendung von Spikesreifen erlaubt?
Die Benutzung von Spikesreifen ist in Deutschland verboten. Es gibt diesbezüglich auch keine Ausnahme für Ausländer, die sich nur auf der Durchreise befinden oder für ein paar Tage als Touristen in Deutschland bleiben. Diese Rechtslage gilt für alle ausländischen Kraftfahrer, gleichgültig, ob sie aus einem EU-Land kommen oder nicht. Wer mit einem Auto fährt, das unzulässigerweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, kann von der Polizei mit einer Geldbuße von € 50,-- und 1 Punkt belegt werden. Wenn es zu einem Unfall kommt und die Spikesreifen nachweislich dafür ursächlich waren, so trifft die Haftung grundsätzlich den für die falsche Bereifung verantwortlichen Autofahrer.